1969 von den Ländern Kenia, Tansania und Uganda mit der EWG auf der Basis von Art. 238 EWG-Vertrag für die Dauer von fünf Jahren geschlossenes Assoziierungsabkommen. Dieses entsprach (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gewährung von finanzieller Hilfe) inhaltlich weitgehend dem zweiten Jaunde-Abkommen.